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   BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10   

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https://dejure.org/2010,8907
BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10 (https://dejure.org/2010,8907)
BGH, Entscheidung vom 10.08.2010 - 3 StR 229/10 (https://dejure.org/2010,8907)
BGH, Entscheidung vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 (https://dejure.org/2010,8907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung des rechtlichen Gehörs durch einen Antrag eines Verurteilten auf Gewährung einer Strafrahmenmilderung i.R.e. Betäubungsmittelverstoßes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31
    Wahrung des rechtlichen Gehörs durch einen Antrag eines Verurteilten auf Gewährung einer Strafrahmenmilderung i.R.e. Betäubungsmittelverstoßes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Was ich nicht mit der Anhörungsrüge geltend machen sollte/kann

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 194
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 146/02

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
  • BGH, 02.12.2009 - 1 StR 478/09

    Unbegründete Anhörungsrüge; Reichweite des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BGH, 11.08.2009 - 3 StR 131/09

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BGH, 09.05.2007 - 2 StR 530/06

    Rechtliches Gehör im Revisionsrechtzug; Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Die maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 2 BvR 677/86

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Stellungnahmefrist im strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 10.08.2010 - 3 StR 229/10
    Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 - 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09 Rn. 4).
  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 294/22

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der

    Ergänzt das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft in seiner Entscheidung nicht, kann davon ausgegangen werden, dass es sich die Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfGK 5, 269 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2013 - 2 BvR 85/13 -, Rn. 25; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11 -, Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Februar 2004 - 2 StR 116/03 -, juris, Rn. 1; Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 06.09.2011 - 3 StR 44/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Vor diesem Hintergrund war der Generalbundesanwalt, der sich mit der Ablehnung dieses Beweisantrags im Übrigen ausführlich auseinandergesetzt hat, nicht gehalten, auch auf diesen Teilaspekt noch näher einzugehen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 3 StR 229/10).
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